Gestern, 14. Februar 2005, haben wir an dieser Stelle die jüngste BGH-Rechtsprechung zum Domain-Recht zusammengefasst und angekündigt, dass wir nacheinander die Entscheidungen noch einordnen. Heute besprechen wir als erstes die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ (BGH v. 17.5.2001 – I ZR 216/99), welche wertvolle Ausführungen des BGH zum Freihaltebedürfnis an Gattungsbezeichnungen enthält. Einzuordnen ist diese Entscheidung bei Leitsatz 4. der Übersicht vom 14. Februar.
Geklagt hatte der „Verband der Mitwohnzentralen e.V“, dessen Mitglieder sog. „Mitwohnzentralen“ betreiben. Die Beklagte, ein konkurrierender Verein, hatte die Internetadresse „mitwohnzentrale.de“ registrieren lassen. Der Kläger begehrte nicht etwa, die Domain zu seinen Gunsten freizugeben, sondern es zu unterlassen, die Domain zu gebrauchen.
Der Kläger argumentierte, Domains seien von Gattungsbegriffen – wie „Mitwohnzentrale“ –freizuhalten; die Verwendung der Domain durch die Beklagte fange sittenwidrig Kunden und kanalisiere die Kundenströme auf die Homepage der Beklagten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt und haben die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung des Gebrauchs der Domain verurteilt.
Der BGH dagegen hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben.
Der BGH sieht in der Registrierung und Benutzung der Domain kein wettbewerbswidriges Kanalisieren von Kundenströmen. Es wird - so der BGH - auch nicht irregeführt: Ein Irrtum des Publikums darüber, dass es sich bei der Internetadresse „mitwohnzentrale.de“ um diejenige der Klägerin handele, kann durch einen entsprechenden Hinweis auf der Seite ausgeschlossen werden. Als Gattungsbegriff ist - so das Urteil weiter - für die Domain auch kein Freihaltebedürfnis festzustellen:
Anders als im Markenrecht gehe es bei einer Internetadresse nicht darum, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden. Dürfte die Domain – so wie der Kläger dies begehrte – von niemanden benutzt werden, so wäre die Suchfunktion, die einer Gattungsbezeichnung gerade als Domainnamen zukomme, zerstört.
In Fällen dieser Art gilt der Prioritätsgrundsat: Die Domain steht demjenigen zu, der zuerst registriert.
Das Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
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