Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Nutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, „der Verkehr” vielmehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
Diese Rechtslage liegt der Entscheidung „soco.de“ (BGH v. 22.07.2004 – I ZR 135/01) zugrunde, mit welcher wir die Zusammenstellung und Einordnung bekannter Domain-Entscheidungen des BGH abschließen wollen. Diese Entscheidung „soco.de” ist in der Übersicht vom 14. Februar den Leitsätzen 1. und 3. zuzuordnen.
Der vom BGH beurteilte Sachverhalt: Die Klägerin – ein Unternehmen aus der EDV-Branche – führt in ihrer Firmierung den Bestandteil „soco“ als Abkürzung für „Software und Computersysteme“. Die Beklagte – ebenfalls aus der EDV-Branche – vertreibt ihre Produkte unter „soco.de“ und hat sich hierzu die gleichlautende Domain registrieren lassen.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagte durch die Benutzung des Domainnamens grundsätzlich ein eigenes Unternehmenskennzeichenrecht erlangen könne, wenn die Domain nicht lediglich als Adressbezeichnung aufgefasst werde, sondern der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkenne.
Das klagestattgebende Urteil des Oberlandesgerichts hat der BGH daher aufgehoben und zur näheren Prüfung der Verwechslungsgefahr an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Anders als in den Entscheidungen „mitwohnzentrale.de“ und „weltonline.de“ ist der BGH bei „soco“ also nicht von einem frei verwendbaren Gattungsbegriff, sondern von einem unterscheidungs- kräftigen Herkunftshinweis ausgegangen. Die Konsequenz ist für jeden Fachmann selbstverständlich: Es greift der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz der Priorität.
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