In vollständiger Fassung liegt das Urteil 5 AZR 364/04 noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das BAG aber schon herausgegeben. Das Urteil erinnert daran, dass außertarifliche Zulagen ohne Änderungskündigung nur unter bestimmten Bedingungen gestrichen werden dürfen und insbesondere § 308 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewahrt werden muss. Mitunter meinen Arbeitgeber sogar, das Recht auf Widerruf müsse prinzipiell nicht einmal vereinbart sein. Die Kernsätze der Pressemitteilung (Hervorhebung von uns):
„Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist ... für den Arbeitnehmer jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber Änderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (zB wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss.”
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Glück. Es handelte sich um einen sog. Altfall, das sind Verträge die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind. Die Benennung: „wirtschaftlicher Grund” läßt das BAG in seinem neuen Urteil im Wege ergäzender Vertragsauslegung zu.
Wie schon dem Gesetzestext - § 308 Nr. 4 - unmittelbar zu entnehmen ist, erfasst das Gesetz nicht nur den Widerruf übertariflicher Zulagen, sondern schlechthin alle (formularmäßigen) Änderungen und Abweichungen. Grund genug, wieder einmal die Arbeitsverträge auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen.
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