Schon heute, kurz nachdem das neue Urteil des BAG Az.: 2 AZR 628/03 vorliegt, wird das Bundesarbeitsgericht mißverstanden. Der Hauptgrund ist offenbar, dass das Bundesarbeitsgericht als Leitsatz nur formulierte:
„Das Schriftformerfordernis des § 623 erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot.”
Dieser Leitsatz überrascht nicht. Er entspricht der - worauf auch das Urteil hinweist - bislang bereits ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung.
Bemerkenswert ist viel eher, woran die Vorinstanzen nicht gedacht haben und worauf das BAG nun ausdrücklich hinweist:
„Es ist aber ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat. .... Dieser Notwendigkeit trägt im allgemeinen Zivilrecht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften die sog. Andeutungstheorie Rechnung.”