Das war ein plumper, aber gar nicht so außergewöhnlicher Täuschungsversuch. Das Landgericht Hamburg hat in einer noch unveröffentlichten Entscheidung den Täuscher zur Unterlassung verurteilt:
„Die Überschrift des Vergleichs lautet 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich'. Was abonnierte und verkaufte Auflagen im Zeitschriftenwesen sind, ist klar definiert. Die Einbeziehung einer Zeitschrift, die ... lediglich an namentlich bekannte Empfänger abgegeben wird, ist in dieser Auflistung ein Fremdkörper. Dieser Begriff ... führt im Gebrauch unterhalb der Überschrift 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich' zu der irrigen Annahme, auch hierbei handle es sich um einen Abgabeweg, der abonnierten und verkauften Auflagen entspreche.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 416 O 249/04 einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.