Zunächst hatte unter anderem das Landgericht München I in einstweiligen Verfügungen verboten, „von einer vorbestraften Frau Gsell/ vorbestraften Witwe o. ä. zu berichten”. Wir haben Ihnen damals eine solche einstweilige Verfügung ins Netz gestellt.
Offenbar aufgrund der weiteren Auftritte des Glamourpaares Gsell/von Hohenzollern zur Selbstdarstellung hat das LG München I ebenso wie andere Gerichte seine Rechtsansicht geändert und die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.
Der Kern der neuen Rechtsprechung:
„Es ist (zwar grundsätzlich) kein Grund zu erkennen, der Presseorgane berechtigen könnte, vorbestrafte Personen in dieser Art zu 'etikettieren'. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Vorstrafe der Klägerin im Zusammenhang mit der Straftat selbst, mit dem Ableben ihres Mannes berichtet wird oder die Erwähnung eingebettet ist in eine Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung und Lebensführung der Klägerin.”
Sie können hier das neueste Urteil des LG München I, Az.: 9 0 20693/04, einsehen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen