Häufige Streitpunkte zwischen eBay-Käufern und -Verkäufern sind die Bewertungen, die im Nachgang zu einer abgeschlossenen Auktion abgegeben werden können. Ist die Bewertung negativ, stellt sich die Frage, ob verlangt werden kann, dass die Erklärung gelöscht wird.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat unter dem Aktenzeichen 1 C 196/04 entschieden: Ein Anspruch auf Löschung von negativen „Bewertungen” von Kunden der Internetplattform eBay besteht analog § 1004 BGB dann, wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird. Wertungen lassen sich dagegen grundsätzlich wegen der Meinungsfreiheit nicht als falsch angreifen.
Im entschiedenen Fall ließ das Gericht die Bewertung „unglaublich unverschämt” zu. Der Kritiker hatte so auf die Vorwürfe: „Null Ahnung von Porto und Verpackung” und „Vielleicht liegt's ja am Alter” reagiert.
Anmerkung: Allein schon die (zutreffende) Gegenüberstellung von einerseits Tatsachenbehauptung und andererseits Meinungsäußerung und Wertung zeigt, dass die Auseinandersetzungen in der Regel schwieriger sein werden als der im Äußerungsrecht weniger Erfahrene erwarten wird. Bis sich die Praxis an diese Streitigkeiten gewöhnt hat, besteht sogar die Gefahr, dass die Problematik oft gar nicht voll erkannt wird. Zu den äußerungsrechtlichen eBay-Fragen gilt grundsätzlich alles, was Sie auf unserer Homepage zum Presserecht finden, insbesondere unter „Tatsachenbehauptung”, „Meinungsäußerung” und „Schmähkritik”. Der Gesetzgeber wird sich damit befassen müssen, wie er es mit Gegendarstellungen, Widerrufen und Richtigstellungen halten will.
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