Wir haben am 23. März an dieser Stelle über den Beschluss des BVerfG berichtet, bei dem fraglich ist, wie stark er die Satire gefährdet. Nun hat sich Stefan Biskamp, stellvertretender Chefredakteur der unmittelbar betroffenen „WirtschaftsWoche” in der neuesten Ausgabe von „medien aktuell” 13/2005 zu diesem Beschluss geäußert:
„Das Detail, das Sommer in Rage bringt, ist von absurder Nichtigkeit: Um fünf Prozent wurde sein Kopf in der Collage verzerrt... Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts hat eine in ihrer Absurdität kaum zu überbietende Pointe: Er läuft auf die Forderung hinaus, dass Personen so verzerrt dargestellt werden müßten, dass unmißverständlich und ohne jeden Zweifel der Eindruck einer Collage entstünde... Ist es das, was Ron Sommer will: Die totale Verzerrung, die totale optische Verunglimpfung?”
Anmerkung zu dieser Kommentierung (und nochmals zum Beschluss des BVerfG):
Stefan Biskamp hat Recht. Aber: Die WirtschaftsWoche braucht nur - in dem vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren - nachzuweisen, dass das BVerfG Sachverhalt falsch unterstellt hat. Unterstellt hat das BVerfG, die Leser würden selbst bei einer Satire annehmen, eine Einzelheit - wie das photografisch abgebildete Gesicht Ron Sommers - werde hundertprozentig realistisch wiedergegeben und nicht etwa um 5 % leicht verzerrt. Die Leser - so das BVerG - müssten gesondert zu jedem Detail, getrennt wahrgenommen, klar erkennen, dass es verzeichnet sei.
So nebenbei wird wieder einmal ein Grundsatzfehler offenkundig. Die Entscheidungen unterstellen, „die Betrachter” würden alle „davon ausgehen, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht”. Bezeichnenderweise formuliert der Beschluss direkt neben: „die Betrachter” genauso: „der Betrachter”. In Wirklichkeit fassen die Betrachter unterschiedlich auf. Die eine Gruppe fasst so auf, wie die Richter, die beim BGH und die andere Gruppe so, wie die Richter, die beim BVerfG entschieden haben. Der Verf. dieser Zeilen vermutet, dass die Richter des BVerfG einer lediglich kleinen Gruppe angehören, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unbeachtlich ist.