Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, seine Begründung aber doch so bemerkenswert, dass es zur Kenntnis genommen werden muss. Das (klageabweisende) Urteil schließt:
„Nicht nur, dass der Kläger (Anders) von der Buchveröffentlichung profitiert hat; durch seine gänzlich überzogene, ohne jeglichen schlüssigen Vortrag untermauerte Geldentschädigungsforderung in Millionenhöhe - zeitgleich geltend gemacht und gegenüber den Medien angekündigt mit der Präsentation seiner neuesten Single - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit der hiesigen Klage nicht in erster Linie um den Ausgleich persönlicher Beeinträchtigungen, sondern um weiteren Aufmerksamkeitsgewinn geht.”
Noch beachtlicher - auch für Experten - sind die Einschätzungen des Gerichts dazu, wie die Leser der „Unterhaltungspresse” Texte auffassen. Nach diesen Einschätzungen müssten die Gerichte doch weniger sezierend urteilen. Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln versteht das LG Berlin die Leserauffassungen so:
„Die 'Unterhaltungsöffentlichkeit' ist gewissermaßen gewöhnt an zuspitzende und übertreibende Berichte in der Unterhaltungspresse und wertet diese auch so, wie sie zu verstehen sind, als überpointierte Personality-Geschichten, die sich von den in wohlabgewogener Sprache verfassten Berichten aus Politik, Wirtschaft und Kultur unterscheiden .... Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rufschädigung, eingetreten allenfalls bei dem geringfügigen Teil der Leserschaft, der Bohlens Buch für bare Münze und die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ernst nahm, kompensiert werden konnte.”
Bezieht sich die Einschätzung der „Unterhaltungsöffentlichkeit” durch das LG Berlin auch auf Tatsachenbehauptungen oder nur auf Meinungsäußerungen? Der Urteilsbegründung lässt sich zu dieser Frage nicht definitiv eine Antwort entnehmen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wie es sich wirklich verhält, kann ohnehin nur eine repräsentative Studie ermitteln.
Hervorgehoben haben jeweils wir, nicht das zitierte Gericht. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 877/04 ins Netz gestellt.