Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” auf eine Geldentschädigung geklagt. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in einem hier erstmals veröffentlichten Urteil gegen Lade entschieden und in der Urteilsbegründung einige Grundsätze herausgestellt und angewandt, die jeder kennen muss, der mit Äußerungen zu tun hat. Die vom LG Hamburg herausgestellten Grundsätze betreffen nicht nur Fragen der Geldentschädigung. Hier eine Zusammenstellung:
1. Den vom LG Hamburg vorangestellten - allgemein anerkannten - Grundsatz zur Geldentschädigung kennt jeder Äußerungsrechtler: „Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Veröffentlichung besteht nur, wenn ein schwerwiegender und schuldhafter Eingriff gegeben ist, und die Beeinträchtigung nicht in befriedigender Weise auf anderem Wege kompensiert werden kann. Zudem muss eine Gesamtabwägung ergeben, dass für die Zahlung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Hierfür ist auf die Schwere der Beeinträchtigung, deren Anlaß und Beweggrund, das Maß des Verschuldens und die Nachhaltigkeit einer Rufschädigung abzustellen.”
2. Auch wenn die Passage „... und noch während er mit seiner letzten Frau ..., der Mutter von ..., 5, zusammen war, stürzte er sich in eine neue Affäre und wurde zum dritten Mal Vater” auch wertende Anteile enthält, überwiegt doch der Tatsachenkern dieser Aussage.
3. Die Bezeichnung als „Casanova” bewertet, ist deshalb eine Meinungsäußerung und folglich nur, rechtswidrig, wenn geschmäht wird. im konkreten Fall bieten jedoch schon die unstreitigen Tatsachen genügend tatsächliche Anhaltspunkte, um sagen zu können, dass die Bewertung nicht gänzlich unvertretbar ist.
4. Der Kläger als bundesweit bekannter Schauspieler muss jedenfalls weit eher als ein „Normalbürger ” eine Berichterstattung hinnehmen. In einem solchen Falle ist die Berichterstattung als weniger intensiv einzustufen.
5. „Auch die Tatsache, dass seine Partnerin, die ebenfalls eine bekannte Schauspielerin ist, schwanger ist, ist von keineswegs ganz geringem öffentlichen Interesse.”
6. Soweit eine Zeitschrift zeitnah eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Gegendarstellung publiziert hat, ist der Betroffene - was die Frage einer Geldentschädigung betrifft - ganz erheblich geringer beeinträchtigt.
Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 838/04,
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