Gestern wurde uns die erste Berufungsentscheidung gegen Frau Gsell zugestellt: Sie darf als „Busenmacher-Witwe” bezeichnet werden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Gewonnen hat die in Offenburg verlegte „neue woche”.
In der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 5. April waren Frau Gsell und Ferfried Prinz von Hohenzollern, kurz: „Prinz Foffi”, anwesend.
Das OLG München hat mit dem nun zugestellten neuen Urteil die Berufung von Frau Gsell gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. 12. 2004 (Az.: 9 0 19910/04) verworfen. Dieses Urteil des LG München I hatte eine einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben, als verfügt worden war, „die Antragstellerin als Busenmacher-Witwe im Rahmen einer Berichterstattung zu benennen und/oder benennen zu lassen”.
In diesem Berufungsverfahren berief sich Frau Gsell als Alleinerbin auch auf ein postmortales Persönlichkeitsrecht von Dr. Gsell. Begründung: Der verstorbene Schönheitschirurg Gsell werde unzulässig geschmäht, wenn er als „Busenmacher” betitelt werde.
In der kommenden Woche wird nach München nun Berlin, das Kammergericht, über eine gleichartige Berufung entscheiden.
Wir werden das Urteil des OLG München, Az. 18 U 1835/05, ins Netz stellen, sobald es uns in vollständiger Fassung, also mit schriftlicher Begründung, zugestellt worden ist.