Ein erst in diesem Monat verkündetes und bereits schriftlich begründetes Urteil des Arbeitsgerichts München gibt mehrere höchst nützliche Hinweise zu Kündigungen:
Wer uneinsichtig ist, schadet sich selbst.. Das Arbeitsgericht München wörtlich:
„Zu Lasten des Klägers ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass er bis zum heutigen Tag kein Unrechtsbewusstsein bezüglich seines Verhaltens erkennen lässt. Dies bedeutet, dass die Beklagte bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jederzeit damit rechnen müsste, dass der Kl. auch in Zukunft bereit wäre, Zahlungen Dritter anzunehmen und die Interessen der Beklagten nicht über seine eigenen Interessen setzen würde. Das ist einem Arbeitgeber ... nicht zuzumuten”, auch wenn dieser Mitarbeiter seit vielen Jahren dem Unternehmen angehört und schon älter ist.
Das Urteil setzt sich auch mit typischen Kündigungsschutz-Fragen auseinander:
So zur Form der Kündigung: Es reicht aus, dass sich die Alleinvertretungsbefugnis des (schriftlich) Kündigenden aus dem Handelsregister ergibt.
Die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung beginnt nicht schon zu laufen, wenn einzelne Konzernmitarbeiter den Kündigungsgrund erfahren. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis eines Kündigungsberechtigten der Gesellschaft an, bei welcher der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Das Gericht hat die fristlose Kündigung als rechtswirksam erachtet. Hier können Sie das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 26 Ca 14792/04, nachlesen.
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