Seit gestern liegt eine interessante Urteilsbegründung zur Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Gewinnspielen vor. Sie beschreibt anschaulich die Rechtslage:
- „Eine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwischen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen ist.”
- „Ob eine tatsächliche Abhängigkeit besteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.”
- Eine tatsächliche Abhängigkeit und damit die Rechtswidrigkeit fehlt in der Regel, wenn der Veranstalter „die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hinweist, dass zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängigkeit besteht”.
Wenn Sie ein Gewinnspiel vorbereiten oder zu beurteilen haben, empfielt es sich, auch noch die Details dieses Urteils Az.: I ZR 117/02 nachzulesen.
Anmerkung für Rechtssoziologen und Wettbewerbsrechtsspezialisten: Der BGH distanziert sich in diesem Urteil von seiner älteren Rechtsprechung. Er begründet diese Änderung damit, dass „es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr ankommt”. In der in diesem Jahr erschienenen Festschrift für Prof. Andreas Heldrich haben wir dargelegt, dass und warum diese Rechtsanwendung problematisch ist (Abhandlung: „Umfangreich analysiert und abgewogen ins Nichts”). In der Praxis wird es jedoch bei dem neuen Urteil verbleiben. Nach ihm ist nicht mehr davon auszugehen, dass auf jeden Fall „ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ... davon ausgeht, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden”.
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