Der Bundesgerichtshof hat dem Bundespatentgericht, das zuvor entschieden hatte, Recht gegeben. Beide haben eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung deshalb angenommen, weil nach einer Umfrage im Bundesdurchschnitt 34 % der angesprochenen Verbraucher die Marke „MEY” bekannt ist.
So konnten beide auf den Grundsatz abstellen: „Besteht das Widerspruchszeichen nur aus dem (hier klanglich) übereinstimmenden Teil, ist dessen kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt”.
Vorab hat der BGH festgestellt, „dass innerhalb der erkennbar aus Vor- und Nachname gebildeten Marke 'Ella May' dem Nachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden kann”.Folglich konnte der Markeninhaber nicht schon mit dem Argument durchdringen, der Vorname sei sowieso unbeachtlich und deshalb stünden sich nur klanggleich „May” und „MEY” gegenüber. Es musste die Bekanntheit als besonderer Umstand hinzu kommen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH, Az.: I ZB 2/04, nachlesen.
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