Wer für einen weiteren Bereich mit einer Marke Schutz genießt, jedoch für einen im weiteren Bereich enthaltenen Teilbereich durch ein besseres Recht eingeschränkt wird, muss in einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung bei seinem Antrag exakt reagieren. Schränkt er nicht ein, wird die Marke für den gesamten (weiteren) Bereich gelöscht, also auch für den incidenter enthaltenen rechtmäßigen Bereich.
Der weitere Bereich betraf in dem vom BGH entschiedenen Fall „Bekleidungsstücke für Damen”, der Teilbereich, für den ein anderer Markeninhaber vorrangigen Schutz beanspruchen darf, heißt: „gestrickte und gewirkte Leibwäsche”. Zur Löschung insgesamt, also nicht nur für den Teil „gestrickte und gewirkte Leibwäsche” hat der BGH ausgeführt:
„Liegen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einem weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend formulierten Ware zu löschen. Die mit der Entscheidung über den Widerspruch befassten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzunehmen.”
Dieses BGH-Urteil Az.: I ZB 2/04 können Sie hier nachlesen. Wir haben über dieses Urteil schon gestern an dieser Stelle in einem anderen Zusammenhang berichtet.
Wenn uns ganz am Rande ein kurzer Hinweis erlaubt wird: Der SZ von heute können Sie entnehmen, dass es nicht mehr lange dauert, bis RA Silberhorn aus unserer Kanzlei nach erst dreijähriger Bundestagszugehörigkeit den Platz des Kanzlers einnehmen wird.
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