Der Inhaber der IR-Marke „Milka” und der Farbmarke „Lila” kann diese Karte nicht erfolgreich untersagen. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt:
„Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwendung der Postkarte aus.”
Als wichtigsten Grund für diese Abwägung hat der BGH angenommen:
Es ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern die Gestaltung der Postkarte als witzig und humorvoll angesehen hat. Darüber hinaus lässt sich nicht unterstellen, dass die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Vertrieb der Postkarte verfolgt.
Sie können das gesamte Urteil des BGH, I ZR 159/02, hier nachlesen. Die Postkarte wird im Tatbestand des Urteils abgebildet.
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