Vorsorglich einige Blätter auslassen? Besser: Das Urteil des BGH VII ZR 320/03 heranziehen.
Die Berufungsbegründungsfrist ist um vielleicht nur eine Hundertstel-Sekunde versäumt worden. So unbarmherzig kann das Recht sein. Aber der Bundesgerichtshof haben geholfen: Er hat für den konkreten Fall gegen das vorinstanzliche Oberlandesgericht München entschieden, dass zwar die Frist versäumt wurde, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch begründet ist.
Aber Vorsicht: Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit nicht schuldhaft gehandelt worden ist.
Liegt ein Verschulden allein schon deshalb vor, weil der Anwalt es auf die letzte Sekunde hat ankommen lassen? Die Anwälte und ihr Büro wissen, wer da vorwurfsvoll redet, ist ein Pharisäer. Noch heute ist es - obwohl jetzt grundsätzlich auch gefaxt werden darf - ein tägliches Vergnügen, am Nachtbriefkasten zu erleben, welch erschöpftes Glück es kurz vor 24 Uhr geben kann.
Warum war im BGH-Fall der Wiedereinsetzungsantrag begründet? Der Anwalt „durfte darauf vertrauen, dass die Übermittlung nicht wesentlich länger dauern würde als die bisherigen Schriftsätze an das Berufungsgericht”.
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