Die Rechtswirksamkeit der Beurkundung deutscher gesellschaftsrechtlicher Vorgänge in der Schweiz ist immer noch nicht umfassend geklärt. Man kann eher den Eindruck gewinnen, dass sich die Gegner sammeln, das Problembewußtsein wächst und die Gefahr sich vergrößert, dass die Rechtswirksamkeit von Beurkundungen öfter angezweifelt werden wird. Rechtsanwälte riskieren somit mehr.
So wird jetzt detailliert die Ansicht vertreten:
„Die Beurkundung vor einer schweizerischen Urkundsperson führt bei Anwendung der Ortsform nicht zu einer wirksamen Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH, da die Ortsform keine Anwendung finden und auch nicht eingehalten werden kann. Die deutsche Geschäftsform kann von einem Schweizer Notar ebenfalls nicht eingehalten werden, da weder seine Vorbildung noch das schweizerische Beurkundungsverfahren eine dem deutschen Notar gleichwertige Gerichtigkeitsgewähr aufweisen, und zwar auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen.”
Zitiert aus dem neuesten Heft des Betriebs-Beraters, Autor: RA Hohaus.
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