Die Beklagte und Widerklägerin kündigte einen werblichen Auftritt: „The Colour of Elégance” an und störte mit diesem Auftritt eine Wort-/Bildmarke der Klägerin und Widerbeklagten, nämlich die Wort-/Bildmarke „Elégance” mit vorangestelltem Firmenlogo.
Die Klägerin und Widerbeklagte verwendete zudem zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und der von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen auch die Bezeichnung „Elégance”.
Was tun gegen den angekündigten Werbeauftritt „The Colour of Elégance”? Die Klägerin (und Widerbeklagte) meldete umgehend Marken an, die den Auftritt behindern konnten; - insbesondere als Gemeinschaftsmarke „The Colour of Elégance”.
Rechtswidrig?
Nein. Der Bundesgerichtshof wies - in einem umfassenden Rechtsstreit - die Widerklage auf Rücknahme der Anmeldung mit der Begründung ab, von einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht sei bei einer Markenanmeldung grundsätzlich nicht auszugehen, wenn mit ihr eine Markenfamilie des Anmelders fortgeschrieben werde. Das Urteil wörtlich:
„Bei einer Pflege des des eigenen Markenbestandes steht die Tendenz im Vordergrund, einen Einbruch fremder Bezeichnungen in den eigenen Markenbestand zu verhindern. Daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse.”
Dieses Urteil bestätigt die Markenpolitik der Unternejmen, die möglichst im vorhinein das Umfeld schützen.
Wir haben Ihnen dieses Urteil des BGH Az.: I ZR 29/02 hier ins Netz gestellt.