Ein Geschäftsführer, dem gekündigt worden ist, sollte sich näher ansehen, wie die Kündigung zustande gekommen ist.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Aufsichtsrat die Kündigung auf seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter delegiert. Die Satzung hat eine solche Delegation jedoch nicht vorgesehen.
Die Folge, - so das Urteil: „Da ..., fehlt es an einer gemäß § 11 Abs. 2 lit. k der Satzung erforderlichen Entscheidung des zuständigen Organs über die Kündigung, was zu deren Unwirksamkeit führt.”
Der BGH bezieht sich für seine Entscheidung auf zwei Urteile, die er vor 35 Jahren gefällt hat.
Diese Rechtsprechung kann sich beispielsweise gravierend auswirken, wenn sich der Vertrag um jeweils mehrere Jahre verlängert und wegen des Fehlers erst zum nächsten Termin in ein paar Jahren gekündigt werden darf. Ein anderes Beispiel: Wenn auf Grund des Fehlers die Frist für fristlose Kündigungen verstreicht.
Hier können Sie den Beschluss II ZR 16/03 nachlesen.
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