Über das Urteil erster Instanz haben wir an dieser Stelle bereits berichtet: Das Landgericht München I hatte die von ihm zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgrund eines Widerspruchs der FREIZEIT REVUE aufgehoben.
Die Hoffnung, in der zweiten Instanz ein besseres Urteil zu erreichen, zerschlug sich für Frau Gsell durch eigenes Verschulden:
Das Oberlandesgericht München hat sich selbst mit der Homepage Tatjana Gsells vertraut gemacht und festgestellt:
„Die Verfügungsklägerin weist auf ihrer eigenen Website (Stand 6. 5. 2005) in reißerischer Weise auf das streitgegenständliche Verfahren hin ...Sie kündigt auf der Website außerdem an, an ihrem ersten Buch zu arbeiten. Auf die Pläne, ein Buch über die Zeit im 'Frauen-Knast' zu schreiben, nehmen auch mehrere der Artikel Bezug...”
Die Konsequenz: Frau Gsell „hat sich derzeit entschieden, der Öffentlichkeit das Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs als Teil ihrer Lebensgeschichte zu präsentieren. Sie muss es derzeit hinnehmen, dass dieser Aspekt ihrer Persönlichkeit auch von der Öffentlichkeit diskutiert wird.”
Also, wenigstens in diesem Falle ist der Versuch gescheitert, einerseits die Medien zur Aufmerksamkeit auszunutzen und andererseits sich darüber auch noch zu empören und den Schutz der Gerichte zu beanspruchen.
Hier können Sie das Urteil des Oberlandesgerichts München nachlesen, Az.: 18 U 2411/05. Die Urteilsbegründung äußert sich auch verhältnismäßig ausführlich dazu, dass über Vorstrafen oftmals nicht mit Namensnennung berichtet werden darf.
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