Eigentlich versteht es sich von selbst, dass es grundsätzlich rechtswidrig ist, andere kostspielig zurückrufen zu lassen. Der gegenwärtig klassische Fall: Der Anrufer lockt auf eine 0190iger Nummer.
Nicht ganz selbstverständlich ist die juristische Begründung. Das Verwaltungsgericht Köln hat jüngst zu den Ping- und zu ähnlichen Lockanrufen die bekannten Grundsätze zum Verbot unerbetener Telefonwerbung angewandt. Az.: 11 K 3734/04.
Wer die Rechtsprechung zum Verbot unerbetener Telefonanrufe studiert, wird diese Begründung nicht als Volltreffer empfinden; erst recht, wenn er bedenkt, dass die Problematik international ist und in den meisten Ländern das opt out-Prinzip gilt, also grundsätzlich angerufen werden darf.
Besser greifen werden - im Ausland gelten entsprechende Normen: § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne Rechtfertigungsgrund), § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Strafrechtsnormen, zum Beispiel mit § 263 des Strafgesetzbuches - Betrug, § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
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