Wer in zweiter Instanz gewinnt, kann schnell auf Kosten sitzen bleiben. Nämlich zum Beispiel dann, wenn er zu schnell abmahnt, weil bei dem ins Netz gestellten erstinstanzlichen Urteil noch nicht vermerkt wurde, dass es aufgehoben worden ist.
So hatte eine Testzeitschrift in erster Instanz verloren, in zweiter Instanz jedoch am 1. August 2005 gewonnen und durch einen Anwalt schon am 5. August abgemahnt. Diese Anwaltskosten wird der Verlag bzw. der Anwalt selbst tragen müssen.
In diesem Fall hatte die (aus Sicht der Zeitschrift) gegnerische Kanzlei das erstinstanzliche Urteil auf ihrer Homepage-Startseite mit dem Namen der Zeitschrift kommentiert und mit einem Link auf das Urteil geführt, jedoch ausdrücklich vermerkt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Nebenbei: Das Urteil selbst wurde anonymisiert. Aus dem Urteil und seiner Begründung ergab sich der Name der Zeitschrift somit nicht.
Zurück zur Abmahnung: Es ist schon fraglich, ob und inwieweit bei einem solchen Vermerk „noch nicht rechtskräftig” überhaupt ergänzt werden muss.
Jedenfalls müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts München dem Betreiber der Homepage mindestens zwei Wochen Zeit gelassen werden „zur Überlegung, ob und ggf. wie er die abändernde Entscheidung in seine Urteilsdatenbank aufnimmt, bzw. ein Urteil der Vorinstanz damit ergänzt oder einen Hinweis auf das abändernde oder bestätigende Urteil gibt”.
Wir stellen Ihnen dieses offenbar noch nirgends veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München hier ins Netz, Az.: 161 C 17453/04.
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