Der Online-Dienst einer Zeitung hatte eine Sicherheits-Rangliste der Fluggesellschaften publiziert. Eine schlecht platzierte Fluggesellschaft erwirkte gegen diese Publikation eine einstweilige Verfügung.
Im Widersruchsverfahren wurde diese einstweilige Verfügung nun vom Landgericht München I weitgehend bestätigt; - und zwar unabhängig von der Frage, ob die Rangliste als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.
Das Gericht in der Urteilsbegründung wörtlich, sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs beziehend:
„Jedenfalls sind aber von dem solche Produkte vergleichenden Presseorgan die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.”
Diese Voraussetzung war im konkreten Fall nicht erfüllt:
Der Internetauftritt enthielt zwar die erforderlichen Angaben irgendwo. Der Leser/Nutzer musste sie sich jedoch selbst suchen.
Wir haben ihnen hier das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 10623/05, mit Leitsätzen ins Netz gestellt. Die Leitsätze geben, anders als üblich, nicht nur das Urteil wieder, sondern zum besseren Verständnis auch das rechtliche Umfeld, - so wie es in der mündlichen Verhandlung besprochen worden ist.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen