Der Geschädigte muss alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen eine Streupflicht und eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht folgen. Soweit sich aber der grundsätzlich Streupflichtige auf eine Ausnahmesituation beruft, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. So, wenn er geltend macht, Streuen sei zwecklos gewesen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH, Az.: VI ZR 219/04, nachlesen.
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