Bei der Überschwemmung im Juli/August 2002 hatte sich infolge des Pegelanstiegs Wasser auf einem Grundstück in einer Höhe von bis zu zwei Metern ausgebreitet. Der Wasserspiegel erreichte zwar die Kelleraußenwand des Gebäudes selbst nicht. Es drang aber doch Wasser in den Keller, nämlich zwischen Bodenplatte und Estrich hindurch.
Das Berufungsgericht versagte den Versicherungsschutz, weil kein Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser eingedrungen sei und sich ein unkalkulierbares Risiko für den Versicherer ergebe, wenn auch solche Schäden versichert seien.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben, und zwar im Kern mit dieser Begründung:
„Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, dass nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.”
Hier haben wir Ihnen dieses Urteil des BGH, Az.: IV ZR 252/03, ins Netz gestellt.
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