Computerprogramme sind - so der BGH, die herrschende Meinung bestätigend - gesetzlich bereits dann geschützt, wenn es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Eine besondere schöpferische Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Keinen Schutz genießen nur einfache Leistungen, die jeder Programmierer routinemäßig auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde.
Deshalb spricht bei komplexen Computerprogrammen sogar eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung.
Az.: I ZR 111/02. Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH mit den amtlichen Leitsätzen nachlesen.
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