Das Oberlandesgericht Hamm hat soeben in einem noch unveröffentlichten Hinweisbeschluss zu einem Unterlassungsrechtsstreit an die Rechtsprechung und Literatur zur Beurteilung von Äußerungen mit mehreren möglichen Deutungen erinnert. Der Beschluss bekräftigt unter Hinweis auf Löffler/Ricker (der wiederum Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin aufführt):
„Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist diejenige für die rechtliche Beurteilung maßgeblich, die dem Äußernden günstiger ist, weil sie den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Auch der Senat entnimmt deshalb dem Begriff 'Rädelsführer' lediglich, dass der Kläger durch Abgabe von Meinungsäußerungen eine aktive Rolle in dem Meinungskampf eingenommen, die vom Betriebsrat des Opel-Werks favorisierte Vorgehensweise in der Auseinandersetzung abgelehnt, statt dessen eine Fortsetzung des Arbeitskampfes befürwortet und seine Position auch gegenüber anderen zum Zwecke der Meinungsbildung eingenommen hatte.”
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt damit die Rechtsprechung des Landgerichts Bochum. Das Landgericht Bochum hatte in zwei Urteilen zugunsten des FOCUS entschieden. Über diese beiden Urteile haben wir am 24. März und am 4. Mai dieses Jahres berichtet und jeweils das Urteil ins Netz gestellt. Die beiden Bochumer Urteile sind noch nicht ausdrücklich auf die Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung bei mehreren möglichen Deutungen eingegangen.
Sie können hier den Hinweisbeschluss des OLG Hamm, Az.: 3 U 79/05, nachlesen.
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