Urteile zur Publikation von Testergebnissen haben Konjunktur. Der Kernsatz eines neuen BGH-Urteils lautet:
„Die beanstandete Werbung ist deshalb irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise ihr einen Schluß auf die Qualität des gesamten Angebots entnehmen, obwohl dem in Bezug genommenen Testbericht keine auf die gesamte Organisation bezogene, sondern wegen der Beschränkung der Untersuchung auf einige wenige Beratungsstellen nur eine begrenzte Aussagekraft zugemessen werden kann.”
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 253/02, abrufen.
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