Die Printmedien haben beim OLG Hamburg den Durchbruch geschafft. Es war geworben worden: „1,19 Mio. Männer sehen samstags die Bundesliga in der ARD Sportschau ... und 2,43 Mio. Männer lesen ...”. In Leitsätzen kann nun für die Werbung beim „Fachpublikum” festgehalten werden:
1. Reichweitenvergleiche zwischen Print und TV sind auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.
2. Im Rahmen eines solchen Vergleiches von Print zu einer Sendung ist es nicht erforderlich, der Werbeträgerkontaktchance von Printmedien den „Seher pro halbe Stunde” gegenüber zu stellen. Auch ein Vergleich mit der „durchschnittlichen Sehbeteiligung” ist zulässig.
3. Wird der Werbeträgerkontaktchance bei Print als Vergleichsparameter zu einer Sendung nicht der „Seher pro halbe Stunde” gegenüber gestellt, sondern die ”durchschnittliche Sehbeteiligung”, darf nur so formuliert werden, dass keine generelle Vergleichbarkeit suggeriert wird.
Schwierigkeiten können demnach im Rahmen des 3. Leitsatzes entstehen. Allein auf den entschiedenen Fall bezogen, hat das OLG Hamburg angenommen, nach den Grundsätzen zur Blickfangwerbung sei mit dem Sternchenvermerk nicht ganz genügend klargestellt worden.
Hier können Sie den richtungweisenden Beschluss des Hans. Oberlandesgerichts Az.: 3 U 133/04 nachlesen.
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