Wer in eine Datenbank hoch investiert und für längere Zeit einen Wert schaffen will, kann schnell alles verlieren, wenn er sich nicht an ein Urteil des Landgerichts Hamburg hält.
Der typische Fall: die Sammlung von Daten mit Hilfe problematischer Einwilligungserklärungen, zum Beispiel mit einem Gewinnspiel.
Im LG Hamburg-Fall war auf einer Karte zu einem Gewinnspiel - wie so oft - vorgedruckt:
„Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Abgebote macht (ggf. bitte streichen)”.
Diese Formulierung nützt juristisch so viel, wie wenn auf der Karte zur Einwilligung gar nichts stünde. Aus dieser Formulierung lässt sich - so das LG Hamburg - keine Einwilligung lesen: „Denn dies würde dazu führen, dass der Verbraucher aktiv werden müsste, um sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen. Damit würde die gesetzliche Regelung, die dem sog. Opt-in-Modell folgt, in eine Opt-out-Lösung umgekehrt.”
Zusätzlich begründet das LG Hamburg die Rechtswidrigkeit und damit Nutzlosigkeit einer solchen Klausel damit, „dass es sich um den typischen Fall von Kleingeducktem handelt, das häufig überlesen wird”.
Schließlich will das LG Hamburg im entschiedenen Fall auch daraus keine Einwilligung zu einem Akquisitionsanruf entnehmen, dass der Absender seine Telefonnummer angegeben hat. Die Begründung:
„Dem Verbraucher erschließt sich nicht, dass diese Angabe von ihm einzig zu dem Zweck gewünscht wird, damit er mit Telefonwerbung konfrontiert werden darf.”
Hier können Sie auszugsweise die wichtigsten Ausführungen im Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 312 0975/04 nachlesen.
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