SUPERillu hatte monatelang recherchiert und auch das Vaterschafts-Testergebnis, Unterhaltszahlungen und die (gegenwärtig widerrufene) Anerkennung in einer Urkunde ermittelt. Im Anschluss an SUPERillu wurde vielfach berichtet: „Frank Schöbels Baby”.
Obwohl der Artikel vorab auch juristisch geprüft und eine Schutzschrift eingelegt worden war, konnte der Schauspieler zunächst und ohne mündliche Verhandlung eine gerichtliche Unterlassungsverfügung durchsetzen.
Jetzt jedoch hob die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin im Widerspruchsverfahren die von ihr erlassene einstweilige Verfügung auf. In der einige Zeit vor der Publikation eingereichten Schutzschrift konnte noch nicht das gesamte Material vorgelegt werden.
Das Urteil hat unter anderem deshalb Mustercharakter, weil es minutiös prüft, ob die neue Veröffentlichung den Teil der Privatsphäre betrifft, den der Betroffene bereits früher „umfassend vor der Öffentlichkeit ausgebreitet hat”.
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 27 0 717/05, ins Netz gestellt. Berufung wurde bereits eingelegt.
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