Zu den unveröffentlichten oder nur in einer Kurzfassung bekannten Gerichtsentscheidungen, nach denen am häufigsten gefragt wird, gehört das Grundsatzurteil des OLG Hamburg zu den Befugnissen des Deutschen Presserats. Die Aussagen dieses Urteil werden längst allgemein anerkannt. Die Satzung, die Beschwerdeordnung und der Pressekodex des Deutschen Presserats dienen als Vorbild für andere Selbstkontrolleinrichtungen. Zuletzt anerkannte das Landgericht Kiel in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil grundsätzlich die Arbeit des Rats der Deutschen Markt- und Sozialforschung. Dieser Rat hat rechtlich den Presserat und dessen Erfahrungen als Vorbild gewählt.
Hier können wir Ihnen nun, vermittelt über den Presserat, das verschollen geglaubte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Az.: 3 U 141 (142) (143)/1959 vom 17. Dezember 1959 in voller (außergewöhnlicher) Länge zur Verfügung stellen. Wir haben dieses Urteil - wegen seiner historischen Bedeutung - ausnahmsweise nicht anonymisiert.
In einer Kurzfassung wurden die wichtigsten Sätze der Entscheidungsgründe im „Archiv für Presserecht”, Heft V/1960 auf Seite 23 wiedergegeben, nämlich:
„Nach Art. 9 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden... Seinen (des Presserats) Mitgliedern steht das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG zu.”
Über das erwähnte Urteil des LG Kiel haben wir an dieser Stelle am 4. Oktober 2005 mit weiteren Hinweisen berichtet.
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