Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle veranschaulicht, wie schnell Sie in die Gefahr geraten können, als Versicherungsbetrüger angeklagt zu werden. Dieses Urteil hat den Fall wettbewerbsrechtlich beurteilt. Mittelbar lässt sich aus ihm aber auch entnehmen, dass in diesen Fällen ein Versicherungsbetrug vorliegt.
So geht's: Die Werkstätte rechnet „korrekt” mit der Versicherung ab, zahlt an Sie jedoch einen Werbebonus aus.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall wurde der Werbebonus dafür bezahlt, dass der Kunde einen kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) der Werkstätte an seinem Auto beließ. Das OLG Celle urteilte, es handele sich bei dem Werbebonus in Wirklichkeit um einen Rabatt. Einen Rabatt muss der Versicherte jedoch an den Versicherer weitergeben. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hat der Versicherer (selbstverständlich) nur den Schaden zu ersetzen, so dass ein offener oder versteckter Rabatt eben dem Versicherer zugute kommt.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 13 U 113/05, nachlesen.
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