Während einer Hauptversammlung beantragte ein Aktionär schlüssig, den Leiter der Hauptversammlung aus wichtigem Grunde abzuberufen. Der Leiter ließ über den Antrag nicht abstimmen. Die fatale Folge:
„Es kann hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Allein das Unterlassen über die Abstimmung dieses Antrags führt zur Nichtigkeit der folgenden Sachbeschlüsse. Der Vortrag in der Hauptversammlung über ein Strafverfahren und seinen Ausgang stellt zunächst eine schlüssige Darlegung eines wichtigen Grundes dar, da die Verstrickung in einen Sachverhalt, der zu Tätigkeiten der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden geführt hat, zunächst Zweifel an der persönlichen Eignung aufkommen lassen, umso mehr ...”.
So entschieden hat das Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 3-5 0 100/04. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen