Eine Entscheidung des Amtsgerichts München Az.: 161 C 17453/04, über die wir an dieser Stelle am 22. November 2004 berichtet haben, entwickelt sich zum Präzedenzurteil. Soeben ist uns ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 16 W 16/05, zugestellt worden, der dieses Münchener Urteil bekräftigt.
In den entschiedenen Fällen ging es darum:
In eine Urteilsdatenbank waren Urteile erster Instanz aufgenommen worden. Die zweite Instanz entschied gegenteilig. Die zunächst unterlegene Partei mahnte sofort eine Korrektur der Homepage an und berechnete Abmahngebühren.
In beiden Fällen unterlagen die abmahnenden Parteien; - zunächst in einem Münchener, dann in einem Frankfurter Rechtsstreit. Sämtliche Gerichte räumten dem Internetbetreiber eine Reaktionszeit von jedenfalls zwei Wochen ein. Ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht, dass eine vorinstanzliche Entscheidung als aufgehoben gekennzeichnet oder gar überhaupt aus der Homepage entfernt wird, musste nicht entschieden werden.
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