Es darf nicht unzutreffend der Eindruck vermittelt werden, was mitgeteilt wird, sei endgültig, wenn sich noch etwas ändern kann.
Wenn erkennbar ist, wer betroffen ist, darf der Betroffene grundsätzlich zumindest verlangen, dass berichtigt wird.
In diesem Sinne hat das LG Hamburg entschieden:
„Zwar ist die Aussage in dem Newsletter, die Antragstellerin sei in einem Prozess ... gescheitert, für sich genommen richtig. Sie erweckt aber bei dem unbefangenen Leser den unzutreffenden Eindruck einer endgültigen und für die Antragstellerin negativen Klärung der Rechtslage. Denn dadurch, dass dem Adressaten des Newsletters nicht zugleich mitgeteilt wurde, dass es sich um ein noch nicht rechtskräftiges und von der Antragstellerin mit der Berufung angegriffenes Urteil handelt, wurde ihm der für die Bewertung der Tatsachen wichtige Umstand verschwiegen, dass es sich nur
um ein noch nicht gesichertes, also gleichsam nur vorläufiges Obsiegen der Antragsgegnerin handelt, das im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung noch in ein Unterliegen umgewandelt werden kann.”
Dieser Beschluss des LG Hamburg, Az.: 312 0 530/04, ist rechtskräftig. Er wurde bereits im Magazindienst 1/05 veröffentlicht. Sie können hier einen Auszug lesen.
Ergänzt wird dieser Beschluss durch die Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Oberlandesgerichts München, über die wir an dieser Stelle vor wenigen Tagen, am 31. Oktober, berichtet haben: Wenn sich der Sachverhalt ändert, also zum Beispiel das Urteil erster Instanz geändert wird, dann bleibt einem zur Korrektur Verpflichteten jedenfalls eine Zweiwochenfrist.
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