Das Landgericht Berlin hat seine zunächst von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Frau Auermann streitet jedoch weiter. Sie hat Berufung eingelegt.
Es handelt sich bei diesem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 772/05, um einen der Fälle, bei denen sich das Gericht aufgrund des vom Verlag vorgelegten Materials überzeugen ließ:
Die Prominente hat zuvor selbst diese privaten Angelegenheiten in die Öffentlichkeit getragen und muss deshalb weitere Publikationen hinnehmen. Genauer: Wenn die neue Veröffentlichung mit dem früher von der Prominenten der Öffentlichkeit selbst zugänglich gemachten Teil der Privatsphäre korrespondiert, dann überwiegt grundsätzlich die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht.
Anlass des Rechtsstreits waren Äußerungen des Noch-Ehemanns über den Umgang mit dem Kind und über sein Verhältnis zu seiner Frau, Nadja Auermann.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der in Prozessen immer wiederkehrenden Argumentation gegen die Presse, das Kindeswohl verbiete die Publikation.
Das Gericht wörtlich:
„Die Berichterstattung ist schließlich nicht deshalb zu untersagen, weil durch die öffentliche Ausbreitung der Trennung das Kindeswohl gefährdet sein könnte, etwa weil die Kinder der Antragstellerin hierauf angesprochen werden könnten. Denn bei einer derartigen Folge handelt es sich um eine Reflexwirkung, die typischerweise bei einer Berichterstattung über prominente Eltern eintritt. Dies aber ist hinzunehmen, weil andernfalls jede Berichterstattung unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG zu untersagen wäre.”
Eine Anmerkung:
Ergänzt wird dieses Urteil des Landgerichts Berlin durch Urteile, welche darauf verzichten, dass die neue Veröffentlichung mit der früheren Öfnnung der Privatsphäre korrespondieren muss. Wir haben am 2. Januar und am 15. 12. 2005 als Beispiele Urteile zu Bohlen und dessen Lebensgefährtin veröffentlicht.
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