Es gibt kein zurück. Am 19. Oktober haben wir an dieser Stelle über das OTTO-Urteil des BGH berichtet. OTTO kann selbst millionenfach OTTO-Waren mit OTTO-Tragetaschen verkaufen, es hilft markenrechtlich nicht:
Wenn ein Zeichen nicht für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist, sondern ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, wird die Marke nicht im Sinne des § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Werden Ansprüche aus der Marke geltend gemacht, kann dem Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Otto-Rechtsprechung jetzt umgehend in einer gestern bekanntgegebenen neuen Entscheidung bekräftigt. In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZB 10/03 NORMA wird wie zu OTTO dargelegt:
„Vielmehr liegt in einem solchen Fall für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen [auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln] verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar, wenn das Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren anbietet, die zum Teil von bekannten Herstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen.”
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