Wer mit einstweiligen Verfügungen zu tun hat, wird sich mit diesem hier erstmals veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I Az.: 9 0 11848/05 befassen müssen. Ein Urteil auf Abdruck einer Gegendarstellung wurde aus komplizierten verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Zum besseren Verständnis haben wir dem Urteil Leitsätze vorangestellt.
Die wohl einzigartige Vorgeschichte:
- Gerichtsbeschluss vom 6. 7. 2005 auf Abdruck einer Gegendarstellung.
- Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
- Endurteil vom 24. 8. 2005: Bestätigung der Beschlussverfügung vom 6. 7. 2005 „mit der Maßgabe, dass die Gegendarstellung mit der Angabe von Ort und Zeit sowie den Namen der Verfügungskläger abzuschließen hat”.
- Im Endurteil vom 24. 8. 2005 wurde irrtümlich ein falscher Vorname eines Verfügungsklägers angegeben.
- Vor dem 8. 9.: Formlose Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. 8. samt dem schriftlich niedergelegten Tenor und einer Kurzausfertigung.
- 9. 9.: Verfügungskläger beantragen, den Vornamen des Verfügungsbeklagten zu berichtigen.
- 19. 9.: Verfügungskläger beantragen, ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO gegen die Verfügungsbeklagte zu verhängen.
- 27. 9.: Schriftsatz der Verfügungsbeklagten mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufzuheben.
- 29. 9.: Urteil vom 24. 8. 2005 wird antragsgemäß berichtigt.
- 10. 10.: Zustellung des berichtigten Urteils an Verfügungsbeklagte von Amts wegen
- 12. 10.: Zustellung des Urteils im Parteibetrieb.
- Antrag des Verfügungsbeklagten, die einstweilige Verfügung vom 24. 8. 2005 nach § 927 ZPO aufzuheben, weil die die einstweilige Verfügung zwar zunächst vollzogen, sodann jedoch wirkungslos geworden ist; §§ 929 Abs. 2, 3 ZPO.
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