Das Harmonisierungsamt hat entschieden, No B 512 8o8. Wir haben Leitsätze vorangestellt.
Neben den Ausführungen zur Verwechslungsgefahr interessiert:
Zubehörstücke sind den Waren markenrechtlich ähnlich. Und:
Die für die deutsche Marke bestehende Benutzungsschonfrist greift auch im gemeinschaftsrechtlichen Widerspruchsverfahren, wenn sich der Widersprechende auf die deutsche Marke stützt.
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