Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass einem Rechtsanwalt keine Abmahnkosten zustehen, wenn er eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Az. I ZR 2/03.
Das Landgericht Hamburg hat neuerdings in einem Urteil mit dem Az.: 312 0 219/05 im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung geurteilt:
Verfügt ein Unternehmen über eine interne Rechtsabteilung, dann stehen diesem Unternehmen grundsätzlich keine Abmahnkosten zu; auch dann nicht, wenn es einen externen Anwalt zuzieht.
Das Urteil will jedoch Abmahnkosten grundsätzlich zubilligen, wenn die interne Rechtsabteilung nur über begrenzte Kapazitäten verfügt und es deshalb erforderlich ist, einen Anwalt zu beauftragen. Das Gericht wörtlich: „Es kann durchaus sein, dass die Rechtsabteilung der Klägerin aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, alle Abmahnungen selbst auszusprechen.”
Im entschiedenen Fall hat das Urteil allerdings Abmahnkosten nicht zuerkannt, weil der abgemahnte Wettbewerbsverstoß bereits seit 14 Monaten bekannt war und es deshalb „der eigenen Rechtsabteilung, die jedenfalls mit einem Juristen besetzt ist, der sich gerichtsbekanntermaßen ... auskennt ..” möglich gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu überprüfen und abzumahnen.
Über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten von Hausanwälten und externen Rechtsabteilungen haben wir am 7. 2. 2005 berichtet.
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