Der ehemalige Bundesminister Blüm hatte in einem mit BUNTE GESUNDHEIT geführten Interview unter anderem erklärt:
„Aber ich finde es richtig, Firmen wie Hexal zu unterstützen, die Generika anbieten.”
Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Urteil Az.: 29 U 4763/05 klar:
„Dr. Norbert Blüm wurde in dem Interview zu der journalistisch bemerkenswerten Tatsache, dass er als ehemaliger Bundesminister Werbung für die Pharma-Industrie mache, befragt, ohne dass in der Fragestellung der Name eines Pharma-Herstellers genannt oder die Erwähnung des Namens vorgegeben wurde. Wenn Dr. Blüm im Rahmen der Beantwortung dieser Frage den Namen seines Werbepartners erwähnt, mag dies auf der Erwägung beruhen, sich hierdurch für den genannten Pharma-Hersteller als Werbeperson noch interessanter zu machen; der Antragsgegnerin kann dieses Interviewverhalten von Dr. Blüm jedenfalls nicht zugerechnet werden.”
Dieses Urteil bietet insgesamt eine Fundgrube mit Beispielen zur Trennung rechtmäßiger Berichterstattung von wettbewerbswidriger redaktioneller Werbung.
Die Wettbewerbszentrale hatte als Verfügungsklägerin veranlasst, dass das - nun aufgehobene - erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 HK 0 7997/05, in der WRP auf den Seiten 284 ff. (mit dem Hinweis „nicht rechtskräftig”) veröffentlicht worden ist.
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