Ein Team filmte aus Anlass einer Vortragsveranstaltung. Der Veranstalter beklagte, es werde seit Jahren versucht, ihn zu diskreditieren. Er beantragte vor allem zu verbieten, bestimmte Bild- und Tonaufzeichnungen zu verbreiten oder zu verwerten.
Das Landgericht Essen wies die Unterlassungsforderung zurück, weil es an einer Wiederholungs- und an einer Erstbegehungsgefahr fehle.
„Eine Erstbegehungsgefahr ist anzunehmen, wenn konkrete greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß ernstlich droht, was nicht bereits durch die bloße Möglichkeit begründet ist. Ob letztlich eine Veröffentlichung der streitigen Aufnahmen rechtswidrig oder nach § 23 KunstUrhG oder nach Art. 5 GG gerechtfertigt wäre, kann vielmehr noch gar nicht abgesehen werden.”
„Eine Wiederholungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn konkret dargelegt wird, wann wie in welcher Weise mit welchen Mitteln rechtswidrig in die Rechte des Verfügungsklägers eingegriffen worden ist.”
Hier können sie das gesamte Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 4 O 480/05, nachlesen.
Zu diesem Vorgang erging noch eine zweite Entscheidung. Über sie werden wir morgen an dieser Stelle berichten.
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