Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt:
„Die rechtliche Beratung des Mandanten dient seiner Information für eine eigene freie Entscheidung. Der Berater muss nicht auf Befolgung seines Rates drängen und den Nachdruck seiner Hinweise steigern, wenn der Mandant sich für seine Vorschläge nicht aufgeschlossen zeigt.” Az.: IX ZR 205/01.
Das ist die juristische Pflicht. Ein anderes Thema ist, dass sich Anwälte berufsethisch eben doch zur Sorge verpflichtet sehen, soweit sie erfahrener sind. Viele Dauerbeziehungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Anwalt sich nicht auf das „Sie haben es so gewollt” zurückzieht. Selbst bei Einzelmandaten kann sich der Anwalt berufsethisch gezwungen sehen, notfalls sogar sein Mandat niederzulegen. So wenn sich Mandanten durch Zahlungen verlocken lassen.
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