Die BUNTE hatte es abgelehnt zwei Passagen gegendarzustellen und hat Recht erhalten. Entschieden hat das LG München I, Az.: 9 0 23489/05.
In der ersten Forderung wollte Speck etwas gegendarstellen, was die BUNTE gar nicht geäußert hatte.
In der zweiten Gegendarstellungsforderung wollte er irreführend mit einer Halbwahrheit antworten. Vor allem die Ausführungen des Gerichts zur Entgegnung mit einer Halbwahrheit sind instruktiv: „Er [Speck] erweckt den Eindruck, er habe mit Immobiliengeschäften und dem Tod des Herrn ... überhaupt nichts zu tun. Dieser Eindruck ist zumindest irreführend.”
Hier können Sie das gesamte, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts München I mit von uns vorangestellte Leitsätzen nachlesen.
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