Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben zugestellten Urteil Az.: 19 U 5642/05 klargestellt:
„Die Kläger haben durch die Nichtbenennung des Zeugen S. gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen (§ 282 Abs. 2 ZPO) verstoßen. Die Einführung dieser Vorschrift ist Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigung und Konzentration des Zivilverfahrens. Deshalb ist es nicht zulässig, dass eine Partei bei bekanntem Vorliegen von mehreren gleichwertigen Zeugen ... sich auf die Benennung nur eines Zeugen verlassen darf.”
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