Die klagende Telefonistin hatte anhand von Telefonlisten potentielle Kunden anzurufen, um einen Beratungstermin mit einem Außendienstmitarbeiter des Unternehmens zu vereinbaren. Der Inhalt der zu führenden Gespräche war vom Unternehmen mit einem Telefonleitfaden vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin unterlag somit fachlichen Weisungen. Dennoch entschied das LAG München, dass die Telefonistin weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person ist.
Hier können Sie den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Az.: 3 Ta 440/03 nachlesen.
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