Nach wie vor ist für Journalisten immer wieder unklar, inwieweit Kinder überhaupt oder nur gepixelt oder nur mit Augenbalken abgebildet werden dürfen. Das Oberlandesgericht hat in einem Beschluss ein Musterbeispiel entschieden.
Das von der Zeitschrift „neue woche” publizierte Foto zeigt Oliver Kahn mit seiner Tochter bei der öffentlichen Meisterschafts-Feier am 14. Mai 2005.
Der Beschluss stellt als Leitsatz heraus, was auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Grundsatz-Entscheidung vom 15. 12. 1999 dargelegt hat:
Das Verbot gilt nicht „für Fotos, in deren Verbreitung der Abgebildete eingewilligt hat, aber auch für solche, die in Situationen entstanden sind, in denen sich der Abgebidete bewusst der Öffentlichkeit zugewendet hat oder die als zeitgeschichtliche Ereignisse zu bewerten sind”.
Für das Oberlandesgericht war klar, dass - im Sinne dieses Leitsatzes - „die öffentliche Feier vom 14. 5. 2005 ein mediales Großereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung war”.
Zu der Frage, wie lange solche Fotos nach dem Ereignis noch veröffentlicht werden dürfen, konnte sich das Gericht kurz fassen, „weil das abgebildete Ereignis bei Erscheinen des Heftes weniger als zwei Monate zurücklag” und zudem „die Bildunterschrift auf das zeitgeschichtliche Ereignis der Feier des FC Bayern weist”.
Hier können Sie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Hamburg, Az.: 7 W 8/06 nachlesen.
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