Gekündigt hatte der Verlag zum 30. November. Der Handelsvertreter meinte, zu diesem Termin hätte nicht gekündigt werden dürfen, sondern erst zu einem späteren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach dem der Handelsvertreter über den 30. November hinaus beschäftigt werden sollte, wurde jedoch abgewiesen.
Die gerichtliche Begründung:
„Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung ... Er verlangt deshalb nicht lediglich eine einstweilige Regelung i. S. v. § 940 ZP0, sondern eine Befriedigungsverfügung, die auf die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist.”
Weitere Einzelheiten können Sie hier im Urteil des Landgerichts Offenburg Az.: 5 0 142/05 KfH nachlesen. Dieses, allgemeinen Grundsätzen entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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